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   VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09   

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https://dejure.org/2010,7962
VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09 (https://dejure.org/2010,7962)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2010 - 27 K 200.09 (https://dejure.org/2010,7962)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 27 K 200.09 (https://dejure.org/2010,7962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gebührenpflicht für Fernseher nach Verlust der Set-Top-Box

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenpflichtikeit für ein funktionstüchtiges Fernsehgerät trotz Abmeldung aufgrund Abhandenkommen des DVBT-Receivers und in Ermangelung eines Kabelanschlusses; Gesetzliche Definition des Tatbestandsmerkmals "Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Rundfunkgebühr auch nach Diebstahl des DVBT-Empfängers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fernsehgebühren trotz fehlender Empfangsmöglichkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    DVBT- Empfänger geklaut? - Berliner kann angeblich nicht mehr fernsehen, muss aber Gebühren zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühr auch nach Diebstahl des DVBT-Empfängers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunkgebühr besteht auch nach Diebstahl des DVB-T-Empfängers - Maßgebend für Gebührenpflicht ist allein das Vorhandensein eines zum Empfang von Fernsehsendungen tauglichen Geräts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
    Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr - entgegen ihrer Bezeichnung - rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000, 649; BVerwGE 29, 214).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
    Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr - entgegen ihrer Bezeichnung - rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000, 649; BVerwGE 29, 214).
  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
    Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr - entgegen ihrer Bezeichnung - rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000, 649; BVerwGE 29, 214).
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66

    Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
    Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr - entgegen ihrer Bezeichnung - rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000, 649; BVerwGE 29, 214).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2005 - 8 N 80.04

    Ablehnung der Gebührenzahlung nach Umstellung von analogen auf digitalen

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
    Dass die Umstellung von analoger auf digitale terrestrische Verbreitung dazu führt, dass die Rundfunkteilnehmer für den weiteren Fernsehempfang mit dem vorhandenen nur für analoge Sendesignale geeigneten Fernsehgerät darauf angewiesen sind, sich auf eigene Kosten entweder eine Set-Top-Box anzuschaffen oder sich an eine ebenfalls weitere Kosten verursachende Kabelanlage anschließen zu lassen, begegnet auch in Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 N 80.04).
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